OLG Köln - Urteil vom 08.07.2020
13 U 20/19
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 357a Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 237/18

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines VerbraucherdarlehensvertragesRechtsfolgen widersprüchlicher Angaben hinsichtlich der Höhe für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens zu entrichtender Sollzinsen

OLG Köln, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 13 U 20/19

DRsp Nr. 2020/12931

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages Rechtsfolgen widersprüchlicher Angaben hinsichtlich der Höhe für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens zu entrichtender Sollzinsen

1. Heißt es in den AGB einer darlehensgebenden Bank, dass für den Fall des Widerrufs der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärungen für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten seien, so kann dies bei der gebotenen Auslegung aus Sicht des Verbrauchers nicht anders verstanden werden als so, dass der Darlehensgeber auf seinen an sich bestehenden Zinsanspruch aus § 357a Abs. 3 S. 1 BGB verzichtet. 2. Heißt es dem gegenüber in der Widerrufsinformation für einen Verbraucherdarlehensvertrag, dass im Fall des Widerrufs eines bereits ausgezahlten Darlehens für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ein Zinsbetrag von 0,70 EUR zu zahlen ist, so führt dieser Widerspruch zur Unrichtigkeit der Widerrufsinformation mit der Folge, dass die Frist für die Erklärung des Widerrufs nicht in Gang gesetzt wird.

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. 02. 2019 - 21 O 237/18 - wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.