OLG Köln - Urteil vom 15.08.2014
20 U 47/14
Normen:
VVG § 5a a.F.; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 818 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 224/13

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines VersicherungsvertragesUmfang der zurück zu gewährenden Beiträge nach Widerruf

OLG Köln, Urteil vom 15.08.2014 - Aktenzeichen 20 U 47/14

DRsp Nr. 2014/18024

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Versicherungsvertrages Umfang der zurück zu gewährenden Beiträge nach Widerruf

1. Die einem Versicherungsschein beigefügte Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, wenn zwar auf das Widerrufsrecht, nicht aber darauf hingewiesen wird, dass der Widerruf schriftlich zu erheben ist. 2. Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs ist die Rückgewähr der gewährten Leistungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages Versicherungsschutz genossen hat. Insoweit ist der Versicherer berechtigt, zumindest den Risikoanteil der Prämie zum Abzug zu bringen. 3. Da gem. § 818 Abs. 1 BGB lediglich gezogene, nicht aber schuldhaft nicht gezogene Nutzungen zurückzugewähren sind, ist der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweispflichtig, in welchem Umfang der Versicherer mit seinen Beiträgen Erträge erwirtschaftet hat. Allgemeine Erfahrungssätze wie etwa bei Banken bestehen dabei nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Februar 2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 224/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.