OLG Köln - Beschluss vom 05.11.2021
20 U 34/21
Normen:
VVG § 8 Abs. 1; VVG -InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 12;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 09.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 182/20

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines VersicherungsvertragsErfordernis von Angaben zur AntragsbindungsfristBegriff der deutlich gestalteten Belehrung im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG

OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2021 - Aktenzeichen 20 U 34/21

DRsp Nr. 2023/3622

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Versicherungsvertrags Erfordernis von Angaben zur Antragsbindungsfrist Begriff der deutlich gestalteten Belehrung im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG

1. Den Anforderungen an die deutliche Gestaltung der Widerrufsbelehrung in einem Policen-Begleitschreiben (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG) ist genügt, wenn die Belehrung in dem lediglich zweiseitigen Policen-Begleitschreiben auf einer eigenen Seite abgedruckt und durch Kursivdruck und eine Umrandung vom weiteren Text abgehoben ist. 2. Angaben zur Antragsbindungsfrist sind bei einem Vertragsschluss nach dem sog. Policen-Modell nicht erforderlich, da der Antrag vor Zugang der Unterlagen und Ablauf der Widerspruchsfrist gem. § 5a VVG a.F. keine Bindungswirkung entfaltet.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 09.03.2021 - 10 O 182/20 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 1; VVG -InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 12;

Gründe