OLG Köln - Beschluss vom 18.06.2021
20 U 9/21
Normen:
VVG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 81/20

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines VersicherungsvertragsVoraussetzungen des Einbehalts der zeitlich bis zum Widerruf entfallenden Versicherungsbeiträge durch den Versicherer

OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2021 - Aktenzeichen 20 U 9/21

DRsp Nr. 2023/7654

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Versicherungsvertrags Voraussetzungen des Einbehalts der zeitlich bis zum Widerruf entfallenden Versicherungsbeiträge durch den Versicherer

1. Damit der Versicherer den auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien einbehalten darf, muss in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und auf den von ihm in diesem Fall zu zahlende Betrag hingewiesen werden. 2. Da dem Versicherer im Regelfall eine konkrete Bezifferung dieses Betrags nicht möglich ist, weil nicht vorhergesagt werden kann, wann der Versicherungsnehmer den Widerruf erklären wird, reicht es aus, stattdessen einen Weg aufzuzeigen, diesen Betrag anhand der mitgeteilten Monats- oder Jahresprämie ohne Schwierigkeit zu errechnen. Alternativ reicht auch eine abstrakte Umschreibung der Berechnungsgrundlage im Sinne des Hinweises auf eine zeitanteilige Aufteilung der Prämien bis zum Zugang des Widerrufs aus.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. Dezember 2020 - 26 O 81/20 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.