OLG Dresden - Beschluss vom 16.10.2018
4 U 943/18
Normen:
VVG a.F. § 8 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2240/17

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung gem. § 8 Abs. 5 VVG a.F.Beginn der Verjährung von Rückgewähransprüchen aufgrund Widerrufs

OLG Dresden, Beschluss vom 16.10.2018 - Aktenzeichen 4 U 943/18

DRsp Nr. 2018/18351

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung gem. § 8 Abs. 5 VVG a.F. Beginn der Verjährung von Rückgewähransprüchen aufgrund Widerrufs

1. Eine Widerrufsbelehrung nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. muss nicht den Hinweis enthalten, dass der Widerruf "schriftlich" zu erfolgen hat. 2. Die Verjährungsfrist für Rückgewähransprüche beginnt auch dann zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer anstelle des Rücktritts einen Widerspruch nach § 5a VVG, eine Anfechtung oder eine Kündigung erklärt; eine solche Erklärung ist regelmäßig als Widerrufserklärung auszulegen. 3. Mit Kündigung und Abrechnung beginnen auch Verjährungsfristen für einen Auskunftsanspruch über die Höhe der erzielten Nutzungen zu laufen.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.10.2018 wird aufgehoben.

4. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren soll auf 17.683,42 EUR festgesetzt werden.

Normenkette:

VVG a.F. § 8 Abs. 5;

Gründe: