OLG Hamm - Beschluss vom 20.01.2023
20 U 2/23
Normen:
VVG § 5a a. F.;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 59/22

Anforderungen an die Widerspruchsbegründung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Policen-ModellAnforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Belehrung

OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2023 - Aktenzeichen 20 U 2/23

DRsp Nr. 2023/11545

Anforderungen an die Widerspruchsbegründung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Policen-Modell Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Belehrung

Den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung im Policen-Begleitschreiben ist genügt, wenn die Belehrung als einzige Textpassage des zweiseitigen Begleitschreibens in Fettdruck gehalten und vom linken Texteinzug eingerückt ist.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 5a a. F.;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.