OLG Köln - Urteil vom 11.04.2014
20 U 70/13
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 4 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 374/12

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

OLG Köln, Urteil vom 11.04.2014 - Aktenzeichen 20 U 70/13

DRsp Nr. 2015/21540

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

1. Den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Belehrung über das Widerspruchsrecht beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell ist nicht genügt, wenn die maßgebliche Belehrung nur in Bezug auf einen Teil der notwendigen Belehrung durch Fettdruck deutlich hervorgehoben wird und der nicht fettgedruckte Teil der Belehrung notwendige Informationen über die Frist zum Widerspruch sowie dazu, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt, enthält. 2. Auch wenn die Widerspruchsfrist somit nicht in Lauf gesetzt wurde, ist das Widerspruchsrecht gem. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erloschen. 3. Die vom Europäischen Gerichtshof festgestellte Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG für nicht per se zur dessen Unwirksamkeit für den Bereich der Lebensversicherung. Auch scheitert eine richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs.2 S. 4 VVG a.F. am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. März 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 374/12 - wird zurückgewiesen, soweit es den Antrag auf Zahlung von 5.635,91 € nebst Zinsen (Berufungsantrag zu I.) betrifft.