OLG Köln - Urteil vom 16.05.2014
20 U 31/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 20.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 278/13

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung

OLG Köln, Urteil vom 16.05.2014 - Aktenzeichen 20 U 31/14

DRsp Nr. 2014/14216

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung

1. Eine Belehrung hinsichtlich des Widerrufsrechts beim Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung genügt den gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt, wenn der Beginn und der Dauer der Frist eindeutig bezeichnet sind, etwa indem darauf hingewiesen wird, dass die Frist beginnt, sobald dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die enthaltenen Versicherungsbedingungen und die maßgeblichen Verbraucherinformationen vorliegen und das zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt. 2. Der Belehrungstext ist in einer nicht zu übersehenden Weise aus dem übrigen Text hervorgehoben, wenn er vollständig in Fettdruck auf dem Versicherungsschein selbst hervorgehoben ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Januar 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 278/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: