OLG Hamm - Urteil vom 21.11.2014
20 U 8/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
r+s 2015, 283
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 25.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 216/12

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

OLG Hamm, Urteil vom 21.11.2014 - Aktenzeichen 20 U 8/14

DRsp Nr. 2015/11646

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

1. Den Anforderungen an den Inhalt der Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung ist genügt, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Frist für den Widerruf mit dem Zugang der Unterlagen beginnt. Der Adressat des Widerrufs muss nicht explizit bezeichnet werden, da aus sich heraus verständlich ist, dass dieser an den Versicherer zu richten ist. 2. Das sog. Policenmodell nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. ist nicht europarechtswidrig. Einer Vorlage an den EuGH bedarf es nicht. 3. Die Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO im Hinblick auf ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren kommt nicht in Betracht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.11.2013 verkündete Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Klage auch im Hinblick auf den Klageantrag zu 2) abgewiesen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 a.F.;

Gründe

I.

1. 2. 3. a) b) 4. 5.