OLG Köln - Urteil vom 02.05.2014
20 U 67/12
Normen:
VVG § 5a a.F.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 32/11

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell

OLG Köln, Urteil vom 02.05.2014 - Aktenzeichen 20 U 67/12

DRsp Nr. 2016/6459

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell

1. Den Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung ist nicht genügt, wenn die Belehrung nicht den notwendigen Hinweis auf die einzuhaltende Schriftform enthält. 2. Ungeachtet der damit nicht in Lauf gesetzten Widerspruchsfrist kann der Versicherungsnehmer dem Vertragsschluss gem. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F.nicht mehr widersprechen, wenn mehr als ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie verstrichen ist. 3. Die Anwendung dieser Norm scheitert nicht daran, dass sie nach Auffassung des EuGH (EuGH - C 209/12 - 19.12.2013) mit Art. 15 Abs. 1 der 2.Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 08. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung(Lebensversicherung) nicht in Einklang steht. Vielmehr ist § 5a Abs. 1 S. 1 i.V. mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. europarechtskonform.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. März 2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 32/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.