OLG Köln - Urteil vom 07.11.2014
20 U 130/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 4 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 465/13

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem PolicenmodellRückabwicklung eines durch Widerspruch des Versicherungsnehmers aufgelösten Vertrages

OLG Köln, Urteil vom 07.11.2014 - Aktenzeichen 20 U 130/14

DRsp Nr. 2016/11222

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell Rückabwicklung eines durch Widerspruch des Versicherungsnehmers aufgelösten Vertrages

1. Die Belehrung des Versicherungsnehmers über das Widerspruchsrecht im Namen des Abschlusses eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell ist inhaltlich fehlerhaft und unwirksam, wenn der zwingend notwendige Hinweis darauf, dass der Widerspruch in Textform zu erheben ist, fehlt. 2. Das Widerspruchsrecht ist auch nicht gem. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. erloschen, da diese Norm auf Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht anwendbar ist (BGH - IV ZR 76/11 - 07.05.2014; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats). 3. Der Rückgewähranspruch des Versicherungsnehmers gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB umfasst nicht uneingeschränkt alle Prämien, die er an den Versicherer entrichtet hat, ohne hierzu durch einen wirksamen Versicherungsvertrag verpflichtet zu sein. Vielmehr muss der Versicherungsnehmer sich den auf die gezahlten Prämien entfallenden reinen Risikoanteil für die Lebensversicherungen einschließlich der Todesfallzusatzversicherungen anrechnen lassen.

Tenor