OLG Köln - Urteil vom 21.03.2014
20 U 201/13
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 231/13

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell

OLG Köln, Urteil vom 21.03.2014 - Aktenzeichen 20 U 201/13

DRsp Nr. 2016/1652

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell

1. Den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell ist genügt, wenn die Belehrung auf dem nur zwei Seiten umfassenden Versicherungsschein in Fettdruck hervorgehoben ist und nicht übersehen werden kann. 2. § 5a Abs. 1 S. 1 i.V. mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. steht im Einklang mit europäischem Recht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Oktober 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 231/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Hauptantrag abgewiesen worden ist.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 a.F.;

Gründe

I.

1. 2. a. b. c.