Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Oktober 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn -
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Hauptantrag abgewiesen worden ist.
I.
1. 2. a. b. c.
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