OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.09.2013
7 U 120/13
Normen:
VVG § 5a a.F.;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 221/12

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.09.2013 - Aktenzeichen 7 U 120/13

DRsp Nr. 2016/12003

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell

1. Die Belehrung über den Beginn der Widerspruchsfrist gem. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. genügt nicht den Anforderungen, wenn die Widerspruchsbelehrung als das den Lauf der Frist auslösende Ereignis das Vorliegen der "Verbraucherinformationen" bezeichnet, dem Versicherungsnehmer zwar ein Schriftstück überlassen wurde, das Verbraucherinformationen enthielt, das aber nicht diese Überschrift aufwies. 2. Das Widerspruchsrecht ist jedoch gem. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. erloschen, wenn der Versicherungsnehmer ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie nicht widersprochen hat. Diese Bestimmung und das Policenmodell als solches verstoßen nicht gegen die 3. Richtlinie Lebensversicherung (Richtlinie 92/96/EWG vom 10.11.1992).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 7.3.2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.