OLG Saarbrücken - Urteil vom 21.02.2018
5 U 45/17
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 796
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 115/14

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2018 - Aktenzeichen 5 U 45/17

DRsp Nr. 2018/3762

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung

1. Die Mitteilung, dass die Frist für die Erklärung des Widerspruchs "30 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen" beginnt, stellt jedenfalls dann eine zutreffende Belehrung dar, wenn die Belehrung regelmäßig zusammen mit dem Versicherungsschein, den AVB und den Verbraucherinformationen übersandt wird und damit alle Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. vorliegen. 2. Der Empfänger des Widerspruchs muss nicht mit Namen und Anschrift benannt werden. 3. Die Belehrung muss sich nicht auf § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. erstrecken. Eine allgemeine Rechtsbelehrung über die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs ist daher nicht erforderlich.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19.7.2017 - Az: 14 O 115/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.561,49 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt die Rücklabwicklung einer Rentenversicherung.