OLG Hamm - Beschluss vom 02.05.2018
20 U 42/18
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 S. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 4 a.F.; VAG § 10a a.F.;
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 207/17

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 02.05.2018 - Aktenzeichen 20 U 42/18

DRsp Nr. 2018/13916

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung

Eine Belehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung, wonach das Recht zum Widerspruch "spätestens" ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 2 S. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 4 a.F.; VAG § 10a a.F.;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Die Berufungsangriffe des Klägers, wegen deren Einzelheiten auf die Berufungsbegründung vom 22.03.2018 (GA 245 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.