OLG Köln - Beschluss vom 04.07.2022
20 U 136/22
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 356/21

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer KapitallebensversicherungAnforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung

OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2022 - Aktenzeichen 20 U 136/22

DRsp Nr. 2023/13309

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung

Den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung ist auch genügt, wenn zwar die Belehrung selbst nicht hervorgehoben ist, jedoch mit einem durch Fettdruck hervorgehobenen Satz auf der ersten Seite des Policen-Begleitschreibens auf den umseitig abgedruckten Hinweis zum Widerspruchsrecht verwiesen wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.03.2022 - 12 O 356/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 2 a.F.;

Gründe

1. 2. 1. 2.