OLG München - Beschluss vom 27.02.2018
25 U 181/18
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 2 a.F.;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 9304/17

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer KapitallebensversicherungRechtsfolgen der Einräumung einer längeren Frist

OLG München, Beschluss vom 27.02.2018 - Aktenzeichen 25 U 181/18 - Aktenzeichen 25 W 221/18

DRsp Nr. 2018/8469

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung Rechtsfolgen der Einräumung einer längeren Frist

Die Belehrung über das Widerspruchsrecht beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages wird nicht dadurch fehlerhaft, dass dem Versicherungsnehmer - offenbar im Vorgriff auf eine anstehende Gesetzesänderung - eine längere Frist eingeräumt wird als gesetzlich vorgesehen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14.12.2017, Az. 12 O 9304/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers erscheint bei vorläufiger Bewertung begründet.

3.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 2 a.F.;

Gründe