OLG Dresden - Beschluss vom 23.01.2023
4 U 1502/22
Normen:
VVG a.F. § 5a;
Fundstellen:
VersR 2023, 506
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2874/21

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrages nach dem sog. PolicenmodellRechtsfolgen einer zum Vorteil des Versicherungsnehmers vom Gesetzeswortlaut abweichenden BelehrungAnforderungen an die Information über die angewandten Bilanzierungsvorschriften und den Rückkaufswert

OLG Dresden, Beschluss vom 23.01.2023 - Aktenzeichen 4 U 1502/22

DRsp Nr. 2023/3679

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell Rechtsfolgen einer zum Vorteil des Versicherungsnehmers vom Gesetzeswortlaut abweichenden Belehrung Anforderungen an die Information über die angewandten Bilanzierungsvorschriften und den Rückkaufswert

1. Eine zum Vorteil des Versicherungsnehmers vom Gesetzeswortlaut abweichende Widerrufsbelehrung kann nicht zu deren Unwirksamkeit führen. 2. Wird in den Verbraucherinformationen darauf hingewiesen, welcher Rechtsordnung die angewandten Bilanzierungsvorschriften entnommen wurden und dass die "Methoden und Grundlagen" vom Vorstand der Gesellschaft zusammen mit dem verantwortlichen Aktuar festgelegt werden, der sodann auf dieser Basis den verfügbaren Überschuss ermittelt, genügt dies den gesetzlichen Anforderungen. 3. Sieht der Vertrag keinen Rückkaufswert vor, sind Angaben hierzu in den Verbraucherinformationen nicht geboten.

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.