OLG Köln - Urteil vom 27.09.2019
20 U 137/18
Normen:
VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 38/18

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell

OLG Köln, Urteil vom 27.09.2019 - Aktenzeichen 20 U 137/18

DRsp Nr. 2020/14002

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell

Der Versicherer ist beim Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung nicht gehalten, die Prämienanteile für die Erlebens- und die Todesfallleistung gesondert auszuweisen, sofern es sich um einen einheitlichen Versicherungsvertrag handelt und nicht um mehrere selbständige Versicherungsverträge.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Juli 2018 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 38/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a;

Gründe

I.

1. 2.