OLG Dresden - Beschluss vom 05.12.2018
4 U 1393/18
Normen:
VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 323/18

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell

OLG Dresden, Beschluss vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 4 U 1393/18

DRsp Nr. 2019/2608

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell

1. Eine Widerspruchsbelehrung bei einer Lebensversicherung im Policenmodell, die den Fristbeginn u.a. an den Erhalt "dieser Unterlagen" knüpft, ohne einzelne Unterlagen zu benennen, genügt den gesetzlichen Anforderungen. 2. Ausführungen zu einer Antragsbindungsfrist bedarf es bei Verträgen, die im Policenmodell geschlossen wurden, nicht.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert auf 7.378,24 € festzusetzen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a;

Gründe:

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.