OLG Hamm - Beschluss vom 20.09.2021
20 U 94/21
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 11.03.2021

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines LebensversicherungsvertragesVerwirkung des Widerspruchsrechts bei nachträglicher Invollzugsetzung eines beitragsfrei gestellten Vertrages

OLG Hamm, Beschluss vom 20.09.2021 - Aktenzeichen 20 U 94/21

DRsp Nr. 2023/8481

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages Verwirkung des Widerspruchsrechts bei nachträglicher Invollzugsetzung eines beitragsfrei gestellten Vertrages

1. Die Belehrung über den Beginn der Widerspruchsfrist beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages ist gesetzeskonform, wenn der „Erhalt“ der Unterlagen als fristauslösendes Ereignis benannt wird. Denn dies entspricht vom Wortsinn her der gesetzlichen Formulierung („Überlassung“). 2. In dem Begehren des Versicherungsnehmers, vorübergehend beitragsfrei geführte Verträge wieder in Vollzug zu setzen, liegt regelmäßig ein Verhalten, das bei dem Versicherer den Eindruck erweckt, der Versicherungsnehmer wolle den Versicherungsvertrag unbedingt fortsetzen, was zu einer Treuwidrigkeit eines später erklärten Widerspruchs führen kann. Dafür spricht insbesondere, dass eine solche Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes rechtlich wie ein neuer Abschluss des Versicherungsvertrages anzusehen ist.

Tenor

I.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 11.03.20213 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).

II.