OLG Köln - Urteil vom 02.05.2014
20 U 12/12
Normen:
VVG § 5a a.F.;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 187/11

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Anschluss einer Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

OLG Köln, Urteil vom 02.05.2014 - Aktenzeichen 20 U 12/12

DRsp Nr. 2016/6561

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Anschluss einer Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

1. Eine wirksame Belehrung des Verbrauchers über sein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG setzt voraus, dass auf die vorgeschriebene Form des Widerspruchs (hier Textform) und darauf hingewiesen wird, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs die vierzehntägige Frist wahrt. 2. Ungeachtet der damit nicht in Lauf gesetzten Widerspruchsfrist kann der Versicherungsnehmer dem Vertragsschluss gem. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. nicht mehr widersprechen, wenn mehr als ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie verstrichen ist. 3. Die Anwendung dieser Norm scheitert nicht daran, dass sie nach Auffassung des EuGH (EuGH - C 209/12 - 19.12.2013) mit Art. 15 Abs. 1 der 2. Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 08. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) nicht in Einklang steht. Vielmehr ist § 5a Abs. 1 S. 1 i.V. mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. europarechtskonform.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Dezember 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 187/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.