OLG Köln - Urteil vom 24.10.2014
20 U 242/11
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 88/11

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung in einem Kapitallebensversicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell

OLG Köln, Urteil vom 24.10.2014 - Aktenzeichen 20 U 242/11

DRsp Nr. 2015/11058

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung in einem Kapitallebensversicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell

1.Eine Widerrufsbelehrung in einem Kapitallebensversicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell genügt den inhaltlichen Anforderungen, wenn darauf hingewiesen wird, dass der Widerspruch in Textform zu übermitteln ist. Dabei bedarf es keiner Erläuterung des Begriffs der Textform. 2. § 5a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verstößt nicht gegen europäisches Recht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. November 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 88/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 1 a.F.;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.