OLG Braunschweig - Beschluss vom 16.06.2003
1 Ss (B) 21/03
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 471

Anforderungen an die Würdigung der Einlassung in den Urteilsgründen; Identifizierung des Fahrers

OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.06.2003 - Aktenzeichen 1 Ss (B) 21/03

DRsp Nr. 2005/14276

Anforderungen an die Würdigung der Einlassung in den Urteilsgründen; Identifizierung des Fahrers

1. Lässt der Betroffene sich ein, nicht er, sondern sein Bruder habe das Motorrad zur Tatzeit geführt, verweigert er aber dessen Benennung, so handelt es sich um ein Teilschweigen, das im Wege freier Beweiswürdigung gewürdigt werden darf. 2. Die Identifizierung anhand eines Lichtbildes darf nur auf charakteristische Erkennungsmerkmale gestützt werden. 3. Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht daran gebunden, wenn der Tatrichter aus der Haltereigenschaft des Betroffenen darauf schließt, dass er das Fahrzeug zur Tatzeit auch tatsächlich geführt hat.

Normenkette:

StPO § 261 ;
Fundstellen
DAR 2003, 471