BGH - Beschluss vom 13.04.2017
4 StR 581/16
Normen:
StGB § 315b Abs. 1 Nr. 1 -3; StPO § 154a Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 Abs. 1a;
Fundstellen:
DAR 2017, 681
StV 2018, 429
Vorinstanzen:

Anforderungen an eine tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal einer fremden Sache von bedeutendem Wert

BGH, Beschluss vom 13.04.2017 - Aktenzeichen 4 StR 581/16

DRsp Nr. 2017/6232

Anforderungen an eine tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal einer fremden Sache von bedeutendem Wert

Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr liegt erst dann vor, wenn durch eine der in § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat. Dabei liegt die Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert bei mindestens 750 €, wobei die Gefährdung des vom Täter geführten Fahrzeugs außer Betracht zu bleiben hat.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Juli 2016 - unter Aufrechterhaltung sämtlicher Feststellungen sowie mit Ausnahme des den Nebenkläger T. betreffenden Adhäsionsausspruchs - aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 315b Abs. 1 Nr. 1 -3; StPO § 154a Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 Abs. 1a;