OLG Zweibrücken - Beschluss vom 20.12.1999
1 Ss 279/99
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6 ; StPO § 261 ; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4, § 41 Z. 274;
Fundstellen:
DAR 2000, 225
VRS 98, 394
Vorinstanzen:
StA Kaiserslautern - 6270 Js 9990/99 ,

Anforderungen an Feststellung im Urteil bei Geschwindigkeitmessung mit standardisierten Meßverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.12.1999 - Aktenzeichen 1 Ss 279/99

DRsp Nr. 2000/9130

Anforderungen an Feststellung im Urteil bei Geschwindigkeitmessung mit standardisierten Meßverfahren

»Bei Geschwindigkeitsmessungen mit standardisierten Messverfahren sind Zweifel am Messergebnis (mit der Folge eines höheren Toleranzabzugs) nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine fehlerhafte Messung angebracht; abstrakt-theoretische Möglichkeiten eines Messfehlers genügen nicht.«

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6 ; StPO § 261 ; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4, § 41 Z. 274;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 200,-- DM verurteilt. Im Bußgeldbescheid war ursprünglich eine Geldbuße von 240,-- DM und ein Fahrverbot von 1 Monat vorgesehen. Mit der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Rechtsbeschwerde wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

Das gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG zulässige Rechtsmittel führt zu einem vorläufigen Erfolg.