BayObLG - Beschluss vom 09.10.2020
202 StRR 94/20
Normen:
StPO § 333;

Anforderungen an Inhalt der Revisionsbegründung gegen Verwerfung der BerufungSubstantiierungspflicht bei Revision gegen VerwerfungsurteilBelehrung des der deutschen Sprache nicht mächtigen AngeklagtenUmfang der Vollmacht des Pflichtverteidigers in der Berufungshauptverhandlung

BayObLG, Beschluss vom 09.10.2020 - Aktenzeichen 202 StRR 94/20

DRsp Nr. 2021/13976

Anforderungen an Inhalt der Revisionsbegründung gegen Verwerfung der Berufung Substantiierungspflicht bei Revision gegen Verwerfungsurteil Belehrung des der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten Umfang der Vollmacht des Pflichtverteidigers in der Berufungshauptverhandlung

1. Die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gelten ungeschmälert auch für die Beanstandung, die Berufung sei zu Unrecht nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen worden. Denn bei den Voraussetzungen des Verwerfungsurteils handelt es sich nicht um Verfahrensvoraussetzungen im eigentlichen Sinne, die bereits auf die Sachrüge hin vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen sind. Von der Revision sind deshalb lückenlos all die Tatsachen vorzutragen, die das Ausbleiben des Angeklagten ausreichend entschuldigen, oder die zeigen sollen, dass die Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO sonst nicht gegeben waren (u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 11.04.1979 - 2 StR 306/78 = BGHSt 28, 384/386 ff. = MDR 1979, 690 = NJW 1979, 2319 und [für § 74 Abs. 2 OWiG ] BayObLG, Beschl. v. 27.06.1996 - 3 ObOWi 76/96 = BayObLGSt 1996, 90 = NStZ-RR 1997, 182 = VersR 1997, 987 ; OLG Hamm, Beschl. v. 26.02.2019 - 5 RVs 11/19 = BeckRS 2019, 5617 und OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.09.2019 - Ss 44/19 bei juris).