OLG Celle - Beschluss vom 28.03.2013
311 SsRs 9/13
Normen:
StPO § 147; StPO § 338 Nr. 8; StPO § 344 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 3;
Fundstellen:
DAR 2013, 283
NZV 2013, 307
NZV 2013, 8
VRS 2013, 333

Anforderungen an Verfahrensrüge bei Versagung von Einsichtnahme in Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes

OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2013 - Aktenzeichen 311 SsRs 9/13

DRsp Nr. 2013/6943

Anforderungen an Verfahrensrüge bei Versagung von Einsichtnahme in Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes

Bei einer auf die Versagung der Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes gestützten Verfahrensrüge bedarf es grundsätzlich der Darlegung, was bei rechtzeitiger Gewährung der Einsichtnahme vorgetragen worden wäre. Ist dies nicht möglich, muss mit der Rechtsbeschwerde dargelegt werden, welche Bemühungen um Einsichtnahme bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge vorgenommen worden sind. Allein die wiederholte Aufforderung an die Bußgeldstelle, die Bedienungsanleitung zur Verfügung zu stellen, genügt hierfür angesichts des Umstandes, dass die Bedienungsanleitung kein Unikat darstellt, nicht.

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

4. Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene.

Normenkette:

StPO § 147; StPO § 338 Nr. 8; StPO § 344 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 3;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Stadthagen verurteilte den Betroffenen am 1. Oktober 2012 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften und setzte eine Geldbuße von 150 € fest.