Die Klägerin nimmt die Beklagte nach einem Fahrradunfall aus Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Unfallstelle nicht ordnungsgemäß geräumt und gestreut gewesen sein soll.
Die Klägerin befuhr am 7. Dezember 1998 gegen 15:40 Uhr die ############## und bog mit ihrem Fahrrad nach rechts auf den kombinierten Fuß- und Radweg (Zeichen 241) der Straße ####### #######, beide Wege sind durch eine grau gepflasterte Linie optisch getrennt. Hierbei stürzte sie vor dem Haus des Eckgrundstückes und erlitt eine stationär behandelte Fibulafraktur. Von der Darstellung des weiteren Vorbringens wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Abstand genommen.
Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die Beklagte keine Amtspflicht verletzt hat.
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