OLG Köln - Beschluss vom 14.02.2014
1 RVs 19/14
Normen:
StVG § 21; StPO § 335;

Angaben zu Länge und Dauer sowie Anlass der Fahrt bei Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2014 - Aktenzeichen 1 RVs 19/14

DRsp Nr. 2014/8371

Angaben zu Länge und Dauer sowie Anlass der Fahrt bei Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Bei einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sind in den Feststellungen Angaben zu Länge und Dauer der zurückgelegten und noch beabsichtigten Fahrt, Anlass der Fahrt und Verkehrsaufkommen erforderlich.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kerpen zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 21; StPO § 335;

Gründe

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der wie folgt begründet worden ist:

"I.

Gegen den Angeklagten ist durch Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 02.12.2013 - 43 Cs 165/13 - (Bl. 29, 33 ff. d. A.) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verhängt worden.