Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kerpen zurückverwiesen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der wie folgt begründet worden ist:
"I.
Gegen den Angeklagten ist durch Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 02.12.2013 - 43 Cs 165/13 - (Bl. 29, 33 ff. d. A.) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verhängt worden.
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