OLG Bamberg - Beschluss vom 13.10.2014
2 Ss OWi 1139/14
Normen:
StPO § 261; OWiG § 71 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; BKatV § 1 Abs. 2; BKatV § 3 Abs. 1;

Angemessenheit eines Fahrverbots bei ErsttäterGrobe Verletzung der Pflichten als Kraftfahrzeugführer i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG

OLG Bamberg, Beschluss vom 13.10.2014 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1139/14

DRsp Nr. 2014/15682

Angemessenheit eines Fahrverbots bei Ersttäter Grobe Verletzung der Pflichten als Kraftfahrzeugführer i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG

Allein die Tatsache, dass der Betroffene Ersttäter ist, lässt die Erforderlichkeit des Fahrverbotes nicht entfallen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 27.06.2014 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 261; OWiG § 71 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; BKatV § 1 Abs. 2; BKatV § 3 Abs. 1;

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in ihrer Antragsschrift vom 17.09.2014 Bezug genommen. Das Vorbringen in der Gegenerklärung der Verteidigung vorn 02.10.2014 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.