BGH - Beschluß vom 02.12.2003
4 StR 471/03
Normen:
StGB § 316 a Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 2004, 801
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

Angriff auf Fahrer im Halten

BGH, Beschluß vom 02.12.2003 - Aktenzeichen 4 StR 471/03

DRsp Nr. 2003/17444

Angriff auf Fahrer im Halten

Die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs werden auch dann ausgenutzt, wenn der Angriff unmittelbar nach dem Anhalten bei noch laufendem Fahrzeugmotor verübt wird.

Normenkette:

StGB § 316 a Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR 150/03, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) Bestand. Der Angeklagte hat im Zusammenwirken mit seinem Mittäter das Tatopfer - einen Taxifahrer - unmittelbar nach dem Anhalten des Taxis bei noch laufendem Fahrzeugmotor zur Begehung eines Raubes angegriffen. Der Geschädigte war daher zu diesem Zeitpunkt trotz des Anhaltens "Führer eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 316 a StGB. Er war weiterhin noch in einer Weise mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges und der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt, daß er gerade deshalb leichteres Opfer eines räuberischen Angriffs war. Die hierin liegenden "besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" hat der Angeklagte für seine Tat auch ausgenutzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanz: LG Hamburg,