Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003 -
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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