BGH, Beschluß vom 30.03.2004 - Aktenzeichen 4 StR 35/04
DRsp Nr. 2004/7887
Angriff auf Führer eines haltenden Fahrzeugs
1. § 316 aStGB setzt nach seinem Wortlaut eine zeitliche Verknüpfung zwischen tauglichem Tatopfer und tatbestandsmäßiger Angriffshandlung dergestalt voraus, dass im Tatzeitpunkt, d. h. bei Verüben des Angriffs, das Tatopfer (noch) "Führer" oder "Mitfahrer" eines Kraftfahrzeugs ist. 2. "Führer" eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 316 aStGB ist nur, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist; das ist regelmäßig nicht mehr der Fall, wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Gründen anhält und der Fahrer den Motor ausstellt.