BGH - Beschluß vom 30.03.2004
4 StR 35/04
Normen:
StGB § 316a Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 107, 37
Vorinstanzen:
LG Hagen,

Angriff auf Führer eines haltenden Fahrzeugs

BGH, Beschluß vom 30.03.2004 - Aktenzeichen 4 StR 35/04

DRsp Nr. 2004/7887

Angriff auf Führer eines haltenden Fahrzeugs

1. § 316 a StGB setzt nach seinem Wortlaut eine zeitliche Verknüpfung zwischen tauglichem Tatopfer und tatbestandsmäßiger Angriffshandlung dergestalt voraus, dass im Tatzeitpunkt, d. h. bei Verüben des Angriffs, das Tatopfer (noch) "Führer" oder "Mitfahrer" eines Kraftfahrzeugs ist. 2. "Führer" eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 316 a StGB ist nur, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist; das ist regelmäßig nicht mehr der Fall, wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Gründen anhält und der Fahrer den Motor ausstellt.

Normenkette:

StGB § 316a Abs. 1 ;

Gründe: