BGH - Urteil vom 20.11.2003
4 StR 250/03
Normen:
StGB § 316a Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2004, 501
NStZ-RR 2004, 171
VRS 106, 200
Vorinstanzen:
LG Dresden,

Angriff gegen Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs

BGH, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 4 StR 250/03

DRsp Nr. 2004/206

Angriff gegen "Führer" oder "Mitfahrer" eines Kraftfahrzeugs

Der Tatbestand des § 316 a StGB erfordert, dass im Tatzeitpunkt, d.h. bei Verüben des Angriffs, das Tatopfer (noch) "Führer" oder "Mitfahrer" eines Kraftfahrzeugs ist.

Normenkette:

StGB § 316a Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten K. und R. jeweils des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, gefährlicher Körperverletzung und Aussetzung für schuldig befunden und gegen den Angeklagten K. eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten sowie gegen den Angeklagten R. eine solche von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Den Angeklagten G. hat es der Beihilfe zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Beihilfe zum Raub, zur gefährlichen Körperverletzung und zur Aussetzung für schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel der Angeklagten führen zum Wegfall ihrer Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer bzw. der Beihilfe hierzu und zur Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigen sind sie unbegründet.

I. 1. Das Landgericht hat festgestellt: