BGH - Urteil vom 28.10.1992
IV ZR 326/91
Normen:
AKB § 2 Abs. 1 ; EGBGB Art. 38 ;
Fundstellen:
BGHR AVB Kraftfahrtversicherung (AKB) § 2 Abs. 1 Europa 2
BGHR EGBGB (1986) Art. 38 Tatortprinzip 3
BGHZ 120, 87
DAR 1993, 98
JuS 1993, 1064
MDR 1993, 217
NJW 1993, 1007
VersR 1993, 88
Vorinstanzen:
OLG Köln, Urt.v.31.07.1991 - 13 U 38/91, r+s 1991, 327,

Anknüpfung an gemeinsames Aufenthaltsstatut bei Verkehrsunfall - Einschränkungen der Grünen Versicherungskarte

BGH, Urteil vom 28.10.1992 - Aktenzeichen IV ZR 326/91

DRsp Nr. 1993/308

Anknüpfung an gemeinsames Aufenthaltsstatut bei Verkehrsunfall - Einschränkungen der Grünen Versicherungskarte

»a) Liegen bei einem Verkehrsunfall die Voraussetzungen für die Anknüpfung an das gemeinsame Aufenthaltsstatut vor, so steht der Anknüpfung nicht entgegen, daß nur der Geschädigte und nicht auch der Schädiger infolge seines Unfalltodes an den früher gemeinsamen Aufenthaltsort zurückkehrt (Ergänzung zum Urteil vom 7. Juli 1992 - VI ZR 1/92 -). b) Händigt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Grüne Versicherungskarte aus, in der »TR« für die Türkei nicht gestrichen ist, so erklärt er damit, den Versicherungsschutz im Umfang der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme auf die gesamte Türkei, also auch auf den asiatischen Teil ausdehnen zu wollen. Dies gilt dann nicht, wenn der Versicherer gleichzeitig erklärt, den Versicherungsschutz für die Türkei örtlich oder seinem Umfang nach begrenzen zu wollen.«

Normenkette:

AKB § 2 Abs. 1 ; EGBGB Art. 38 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten nach einem Verkehrsunfall im asiatischen Teil der Türkei Ersatz seines Schadens. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers über die in der Türkei geltende gesetzliche Mindestversicherungssumme hinaus ersatzpflichtig ist.