LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.02.2022
19 Ta 507/21
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1; ArbGG § 5 Abs. 1; BGB § 623; GewO § 106; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1576/21

Annahme eines Arbeitsverhältnisses bei fehlender Bezeichnung anhand tatsächlicher DurchführungBewertung als Arbeitsverhältnis als Folge der Bezeichnung des VertragsKeine Dispositionsbefugnis der Vertragsparteien für Eröffnung des Rechtswegs zum ArbeitsgerichtBezeichnung und Durchführung eines Arbeitsverhältnisses

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.02.2022 - Aktenzeichen 19 Ta 507/21

DRsp Nr. 2022/8679

Annahme eines Arbeitsverhältnisses bei fehlender Bezeichnung anhand tatsächlicher Durchführung Bewertung als Arbeitsverhältnis als Folge der Bezeichnung des Vertrags Keine Dispositionsbefugnis der Vertragsparteien für Eröffnung des Rechtswegs zum Arbeitsgericht Bezeichnung und Durchführung eines Arbeitsverhältnisses

1. Der Annahme eines Arbeitsverhältnisses steht es nicht entgegen, wenn der Vertrag der Parteien nicht als Arbeitsverhältnis bezeichnet ist. In diesem Fall kommt es auf die tatsächliche Vertragsdurchführung und nicht auf die Bezeichnung im Vertrag an. Durch Parteivereinbarung kann die Bewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzrechts nicht eingeschränkt werden.