BGH - Beschluss vom 06.08.2019
4 StR 255/19
Normen:
StGB § 63; StGB § 240; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3; StGB § 212;
Fundstellen:
DAR 2019, 665
NStZ-RR 2019, 343
NStZ-RR 2019, 355
NZV 2020, 303
StV 2020, 106
VRS 2019, 1
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 24.01.2019

Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes durch das Zufahren eines Beschuldigten mit seinem Pkw auf der Fahrspur des entgegenkommenden Fahrzeugs; Anordnung der Unterbringung des wahnhaften Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus

BGH, Beschluss vom 06.08.2019 - Aktenzeichen 4 StR 255/19

DRsp Nr. 2019/13298

Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes durch das Zufahren eines Beschuldigten mit seinem Pkw auf der Fahrspur des entgegenkommenden Fahrzeugs; Anordnung der Unterbringung des wahnhaften Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus

Tenor

1.

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Januar 2019 wird verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 63; StGB § 240; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3; StGB § 212;

Gründe

Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner Revision rügt der Beschuldigte allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Obgleich dem Landgericht bei der rechtlichen Bewertung der Anlasstaten III.2.a) und III.2.d) Rechtsfehler unterlaufen sind, hält die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.