VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.06.2023
13 S 366/23
Normen:
FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2; FeV § 11 Abs. 8 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 05.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5272/22

Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber einer Person wegen des gelegentlichen Cannabiskonsums; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.2023 - Aktenzeichen 13 S 366/23

DRsp Nr. 2023/8268

Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber einer Person wegen des gelegentlichen Cannabiskonsums; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr

1. Ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gegenüber einer Person an, die gelegentlich Cannabis konsumiert und gegen das Trennungsgebot verstoßen hat, darf die Begutachtungsstelle die Erstellung eines positiven Gutachtens nicht generell und ohne sachlichen, sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergebenden Grund von einem Abstinenznachweis abhängig machen.2. Weist der Betroffene in einem solchen Fall auf ein derartiges Verhalten der Begutachtungsstelle substantiiert hin, ist die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig gehalten, bei der Begutachtungsstelle auf eine der geltenden Rechtslage, insbesondere der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV entsprechende Begutachtung und Beantwortung der von ihr gestellten Fragen hinzuwirken (wie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2021 - 16 B 22/21 -).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Januar 2023 - 10 K 5272/22 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.