OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.06.2020
8 A 1423/19
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 25.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 6227/18

Anordnung der Fahrtenbuchauflage gegenüber einem Fahrzeughalter bei fehlender Möglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften bei Zulassung von mehreren Fahrzeugen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 8 A 1423/19

DRsp Nr. 2020/9621

Anordnung der Fahrtenbuchauflage gegenüber einem Fahrzeughalter bei fehlender Möglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften bei Zulassung von mehreren Fahrzeugen

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Februar 2019 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.678,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.

I. Es liegen nicht die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit dem das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die gegen die Fahrtenbuchauflage vom 22. November 2018 erhobene Klage abgewiesen hat.