Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. August 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.433,08 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegende Annahme, dass die angefochtenen Fahrtenbuchauflage rechtmäßig ist, nicht durchgreifend in Frage.
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