OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.12.2021
8 B 1475/21
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 20.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 1319/21

Anordnung der Fahrtenbuchauflage gegenüber einem Fahrzeughalter mangels Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2021 - Aktenzeichen 8 B 1475/21

DRsp Nr. 2021/18687

Anordnung der Fahrtenbuchauflage gegenüber einem Fahrzeughalter mangels Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. August 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.433,08 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegende Annahme, dass die angefochtenen Fahrtenbuchauflage rechtmäßig ist, nicht durchgreifend in Frage.