OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.10.2020
8 E 785/20
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; StVZO § 68 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2947/20

Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten bei Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2020 - Aktenzeichen 8 E 785/20

DRsp Nr. 2020/15550

Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten bei Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. September 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; StVZO § 68 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. September 2020, mit dem dieses den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.