OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.12.2021
8 B 1293/21
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 28.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 1180/21
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 3369/21

Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs gegenüber einem Fahrzeughalter bei Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2021 - Aktenzeichen 8 B 1293/21

DRsp Nr. 2022/11497

Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs gegenüber einem Fahrzeughalter bei Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Juli 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage (18 K 3369/21, VG Köln) gegen Nr. 1 bis 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 25. Mai 2021 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.600,- € festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung führt zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Fahrtenbuchauflage.

1. Die Beschwerde hat hinreichend dargelegt, dass die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage Bedenken ausgesetzt ist, die sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausräumen lassen, und dass daher die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Klage als offen erscheinen.