OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.05.2020
8 A 4299/19
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2020, 2572
NZV 2020, 543
VRS 2020, 334
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 04.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3942/17

Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs; Mitwirkungsobliegenheit des Halters bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 8 A 4299/19

DRsp Nr. 2020/8023

Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs; Mitwirkungsobliegenheit des Halters bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. Oktober 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.502,32 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist nicht der Fall.

Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 2.) oder der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 3.) zuzulassen.

1. Es bestehen nicht die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).