OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.10.2021
8 B 994/21
Normen:
OBG NRW § 14 Abs. 1; StVO § 32 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 14 L 373/21
VG Gelsenkirchen, vom 20.05.2021

Anordnung der Rückschnittverpflichtung durch Ordnungsverfügung wegen Vorliegens einer rechtserheblichen Gefahr (hier: ungehinderte Passierbarkeit der Straße)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2021 - Aktenzeichen 8 B 994/21

DRsp Nr. 2021/16908

Anordnung der Rückschnittverpflichtung durch Ordnungsverfügung wegen Vorliegens einer rechtserheblichen Gefahr (hier: ungehinderte Passierbarkeit der Straße)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Mai 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. März 2021 - 14 K 1015/21 - wird hinsichtlich deren Ziffer 1 wiederhergestellt und hinsichtlich deren Ziffer 2 angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Normenkette:

OBG NRW § 14 Abs. 1; StVO § 32 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Auf der Grundlage der von ihm fristgerecht dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ist der angefochtene Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. März 2021 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.