OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.02.2014
7 A 11038/13.OVG
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; StVO § 41 Abs. 1; StVO § 43 Abs. 1; StVO § 43 Abs. 3; StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 3; StVO § 45 Abs. 4 S. 1; StVO § 45 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
AUR 2014, 397
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1018/12

Anordnung der Straßenverkehrsbehörde gegenüber dem Träger der Straßenbaulast bzgl. des Aufstellens von Verkehrszeichen als anfechtbare Regelung mit Rechtswirkung gegenüber den Anliegern; Klagebefugnis eines Verkehrsteilnehmers i.R.e. Anspruchs auf Beseitigung einer Maßnahme der Verkehrsbeschränkung durch einen Realakt (hier: Entfernung von Absperrelementen)

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2014 - Aktenzeichen 7 A 11038/13.OVG

DRsp Nr. 2014/8538

Anordnung der Straßenverkehrsbehörde gegenüber dem Träger der Straßenbaulast bzgl. des Aufstellens von Verkehrszeichen als anfechtbare Regelung mit Rechtswirkung gegenüber den Anliegern; Klagebefugnis eines Verkehrsteilnehmers i.R.e. Anspruchs auf Beseitigung einer Maßnahme der Verkehrsbeschränkung durch einen Realakt (hier: Entfernung von Absperrelementen)

1. Die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde gegenüber dem Träger der Straßenbaulast, ein Verkehrszeichen aufzustellen oder eine Verkehrseinrichtung anzubringen, stellt noch keine anfechtbare Regelung mit Rechtswirkung gegenüber den Anliegern oder sonstigen Verkehrsteilnehmern dar (Bestätigung des Beschlusses des Senats vom 6. November 2013 7 B 11086/13.OVG).2. Macht ein Verkehrsteilnehmer mit einer allgemeinen Leistungsklage einen Anspruch auf Beseitigung einer Maßnahme der Verkehrsbeschränkung durch einen Realakt geltend, ist seine Klagebefugnis dann zu bejahen, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass durch die Maßnahme in seine durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit eingegriffen wird.