BVerfG - Beschluss vom 16.01.2024
2 BvR 1114/23
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; BVerfGG § 92; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 104 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 14.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen - AZ: XVII 459/20
LG München II, vom 22.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 3487/22
LG München II, vom 26.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 3487/22

Anordnung einer 5-Punkt-Fixierung während einer vorübergehenden zivilrechtlichen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Anspruch auf rechtliches Gehör als Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren

BVerfG, Beschluss vom 16.01.2024 - Aktenzeichen 2 BvR 1114/23

DRsp Nr. 2024/2284

Anordnung einer 5-Punkt-Fixierung während einer vorübergehenden zivilrechtlichen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Anspruch auf rechtliches Gehör als Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren

Grundrechtseingriff dar. Für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde besteht aus diesem Grund ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde, insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser Eingriff häufig vor einer gerichtlichen Überprüfung bereits wieder beendet ist. Wird ein von den Fachgerichten als erheblich angesehenes Beweisangebots nicht berücksichtigt, liegt ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG vor, wenn diese nicht auf das Gesetz gestützt werden kann.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; BVerfGG § 92; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 104 Abs. 1 S. 1;

Gründe