Die Revisionen der Beklagten und der Landesanwaltschaft Bayern gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2009 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die durch Zeichen 240 bekanntgemachten verkehrsrechtlichen Anordnungen sowie der Widerspruchsbescheid der Regierung Oberpfalz vom 24. September 2003 aufgehoben werden, soweit sie die Radwegebenutzungspflicht regeln.
Die Beklagte und die Landesanwaltschaft Bayern tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.
I
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|