OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.03.2004
1 Ss 18/04
Normen:
StVG § 24 § 25 Abs. 1, 2a ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 ; BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2004, 313
NZV 2004, 316

Anordnung eines Fahrverbots bei Vorliegen einer außerordentlichen Härte

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.03.2004 - Aktenzeichen 1 Ss 18/04

DRsp Nr. 2004/15048

Anordnung eines Fahrverbots bei Vorliegen einer außerordentlichen Härte

»Die Anordnung eines Fahrverbot wegen grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nach § 25 Abs. 1 StVG ist auch bei Vorliegen einer außerordentlichen Härte dann veranlasst, wenn es sich bei dem Fahrzeugführer um einen wiederholt auffällig gewordenen uneinsichtigen Verkehrsteilnehmer handelt, auf den nur noch durch die Verhängung eines Fahrverbots eingewirkt werden kann.«

Normenkette:

StVG § 24 § 25 Abs. 1, 2a ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 ; BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen
NStZ-RR 2004, 313
NZV 2004, 316