(Entscheidung der Einzelrichterin)
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
2.(Entscheidung des Bußgeldsenats in der Besetzung mit drei Richtern)
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
3.Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene
I.
Das Amtsgericht Lemgo hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil vom 17.Juli 2013 wegen vorsätzlicher Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 23 Abs.1a, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG zu einer Geldbuße von 80,- € verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.
Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene mit dem PKW VW, amtliches Kennzeichen #-## ####, am 18.02.2013 gegen 16.10 Uhr in C T die X Straße von der B 239 kommend an der Gaststätte
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