OLG Hamm - Beschluss vom 24.10.2013
3 RBs 256/13
Normen:
StVO §§ 23 Abs. 1 a, 49; StVG §§ 24,25;
Fundstellen:
DAR 2014, 152
NStZ-RR 2014, 59
NStZ-RR 2014, 6
NZV 2014, 188
Vorinstanzen:
AG Lemgo, - Vorinstanzaktenzeichen 35 Js 1259/13

Anordnung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Pflichtverletzung durch mehrfaches verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer

OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 3 RBs 256/13

DRsp Nr. 2013/24542

Anordnung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Pflichtverletzung durch mehrfaches verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer

Die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist geeignet, die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen.

Tenor

1.

(Entscheidung der Einzelrichterin)

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

2.

(Entscheidung des Bußgeldsenats in der Besetzung mit drei Richtern)

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

3.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene

Normenkette:

StVO §§ 23 Abs. 1 a, 49; StVG §§ 24,25;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Lemgo hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil vom 17.Juli 2013 wegen vorsätzlicher Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 23 Abs.1a, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG zu einer Geldbuße von 80,- € verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.

Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene mit dem PKW VW, amtliches Kennzeichen #-## ####, am 18.02.2013 gegen 16.10 Uhr in C T die X Straße von der B 239 kommend an der Gaststätte