OLG Köln - Urteil vom 15.02.2012
20 U 207/12
Normen:
VVG § 19 Abs. 4; VVVG § 194 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 24.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 302/12

Anpassung der Versicherungsprämien wegen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen

OLG Köln, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 20 U 207/12

DRsp Nr. 2013/17468

Anpassung der Versicherungsprämien wegen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen

1. Hat der Versicherungsnehmer zumindest grob fahrlässig die im Antragsformular gestellten Gesundheitsfragen unrichtig beantwortet, so ist der Versicherer gem. §§ 19 Abs. 4, 194 Abs. 1 S. 3 VVG berechtigt, die Versicherungsprämien rückwirkend anzupassen.2. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsvertrag durch einen Versicherungsmakler vermittelt worden ist und die Gesundheitsfragen unter dessen Mitwirkung beantwortet worden sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. September 2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 302/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 19 Abs. 4; VVVG § 194 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.